



1. Zulassung
1.1 Über die Platzverteilung der Teilnehmer entscheidet die Veranstalterin.
Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht; dies gilt auch für
Teilnehmer, die bereits in vergangenen Jahren zugelassen wurden.
1.2 Die Platzverteilung erfolgt durch den Marktmeister bei Aufbaubeginn. Sollte der Teilnehmer bis spätestens 12 Stunden (ambulante Händler); 24 Stunden (übrige Teilnehmer) vor Beginn der Veranstaltung die Stellfläche nicht erkennbar belegt haben, ist die Veranstalterin berechtigt, frei über die Fläche zu verfügen.
1.3 Die Veranstalterin ist berechtigt, bis zu Beginn der Veranstaltung den zugeteilten
Platz gegen einen anderen Platz gleicher Größe auszutauschen, ohne dass
der Teilnehmer Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Auch ein Rücktritt von diesem Vertrag aus diesem Grunde ist ausgeschlossen.
1.4 Der gemietete Platz darf nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Überlassung bzw. Unterverpachtung des Platzes bzw. eines Teilbereiches an Dritte - auch für Werbezwecke - ist unzulässig.
1.5 Ein Vor- oder Überbau der angewiesenen Fläche ist nicht statthaft.
1.6 Wird der gemietete Platz durch den Betrieb des Teilnehmers nicht voll belegt, kann die Veranstalterin über den freien Restbereich verfügen, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Teilmietrückerstattung ergibt.
1.7 Bei einer von den Bewerbungsunterlagen abweichenden Gestaltung des Geschäftes ist die Veranstalterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. keine entsprechende Änderung zu verlangen.
2. Haftung und Versicherung
2.1 Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die anlässlich
der Platzüberlassung entstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
Schäden durch den Teilnehmer, seinen Beauftragten oder durch Besucher seines
Unternehmens entstanden sind.
2.2 Die Veranstalterin haftet nicht für etwaige bei der Benutzung der Mietfläche entstandene Personen- oder Sachschäden.
2.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, für seinen Betrieb für die Dauer der Mietzeit (einschließlich Auf- und Abbauzeit) eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen und der Veranstalterin auf Verlangen vorzulegen. Dabei müssen Reisegewerbekarteninhaber und Versicherungsnehmer identisch sein. Die Mindestdeckungssumme beträgt bei Fahrgeschäften und Zeltbetrieben 1 Million Euro, bei anderen Betrieben 750.000 Euro. Der Teilnehmer haftet für alle aus der Vertragssituation entstandenen Schäden auch gegenüber Dritten.
2.4 Eine Mehrheit von Teilnehmern haftet für alle Vertragsverpflichtungen als Gesamtschuldner.
2.5 Alle eingetretenen Schäden müssen der Veranstalterin unverzüglich angezeigt werden.
2.6 Die Veranstalterin übernimmt keine Obhutspflicht für Versicherungsgüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs-Ausschluss erfährt durch die Bewachungsmaßnahmen keine Einschränkung.
2.7 Die Veranstalterin ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, verkürzen, verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Teilnehmer haben in solchen begründeten Ausnahmefällen sowie in sämtlichen Fällen der höheren Gewalt weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadensersatz. Hat die Veranstalterin den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird keine Miete geschuldet. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen die Veranstalterin ausgeschlossen, soweit sie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und für sonstige Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
2.8 Für mitgeführte Hunde sind ein Impfzeugnis und eine Versicherungspolice vorzulegen. Im Bereich der Wohnwagen sind Hunde im Zwinger zu halten. Während der Veranstaltungszeit dürfen Hunde nicht im Veranstaltungsgelände geführt werden. Eine Gefährdung für Besucher, Bedienstete und Dienstleistende muss ausgeschlossen sein. Das Frei laufen lassen von Hunden zieht einen Platzverweis nach sich.
3. Auf- und Abbauzeiten
3.1 Der zugeteilte Platz steht zum Aufbau nach Absprache mit der Veranstalterin
zur Verfügung.
3.2 Die Betriebe sind so rechtzeitig fertig zu stellen, dass eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Behörde spätestens 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn erfolgen kann.
3.3 Ein Abbau - auch nicht teilweise - während der Veranstaltungsdauer ist ausgeschlossen.
3.4 Beim Auf- und Abbau sind Fahrzeuge und Gegenstände aller Art so abzustellen, dass die unbehinderte Durchfahrt auf allen Straßen gewährleistet ist.
3.5 Der Abbau muss spätestens 1 Tag nach Veranstaltungsende beendet sein.
Längere Abbauzeiten müssen mit der Veranstalterin vereinbart werden.
Für danach abgestellte Fahrzeuge oder noch vorhandene Betriebsteile kann die
Veranstalterin weitere Platzmieten erheben bzw. die kostenpflichtige Räumung
anordnen.
3.6 Nach dem Abbau ist der Standplatz zu reinigen und dem Marktmeister zur Abnahme zu melden.
3.7 Der zugelassene Teilnehmer hat den Aufbau, den Abbau und den Betrieb des Geschäftes zu leiten und zu beaufsichtigen oder, wenn er diese Verpflichtungen nicht selbst wahrnehmen kann, eine geeignete, über 18 Jahre alte Person damit zu beauftragen. Die Haftung verbleibt beim Teilnehmer.
4. Betriebsvorschriften
4.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich, während der im Vertrag benannten
Marktöffnungszeiten sein Geschäft geöffnet zu halten. Verstöße
hiergegen können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Der Teilnehmer
ist verpflichtet, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn alle erforderlichen gewerblichen
und sonstigen Genehmigungen zu beantragen.
4.2 Betriebe und Anbieterstände müssen standsicher nach den anerkannten Regeln der Technik sein. Sie sind während der gesamten Veranstaltungsdauer zu den bekannt gemachten Zeiten offen zu halten und bei Einbruch der Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, voll zu beleuchten.
4.3 Der Teilnehmer hat an seinem Betrieb deutlich sichtbar Name und Preisangaben anzubringen.
4.4 Beim Warenverkauf oder Verteilung von Werbematerial ist die Zulassung mitzuführen.
4.5 Ohne Genehmigung der Veranstalterin dürfen weder Anker geschlagen noch Löcher gegraben werden (Gefahr der Beschädigung unterirdischer Leitungen).
4.6 Anbieter, die Alkoholausschank betreiben, benötigen eine Gestattung zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz. Der Antrag ist 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde oder bei der Veranstalterin einzureichen. Die Forderungen der "Verordnung über Getränkeschankanlagen" sind einzuhalten. Die Getränkeschankanlagen sind vor Inbetriebnahme von einem Sachkundigen abzunehmen und dem Amt für Arbeitsschutz und Technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht - anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bescheinigung des Sachkundigen mit den Prüfungsergebnissen beizufügen. In allen Betrieben mit Alkoholausschank ist mindestens ein alkoholfreies Getränk, auf die gleiche Menge bezogen, billiger als die alkoholischen Getränke anzubieten und in den Getränkekarten und Preisauszeichnungen deutlich herauszustellen.
4.7 Auf dem Veranstaltungsgelände ist übermäßiger Lärm zu vermeiden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die von der Veranstalterin angegebenen Betriebszeiten für Beschallungsanlagen einzuhalten. Lautsprecher sind so einzustellen, dass weder Besucher noch benachbarte Geschäfte gestört bzw. belästigt werden. Generell ist die "Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg-Vorpommern" vom 3. Juli 1998 zu beachten. Die Beschallungsanlagen dürfen nur in einer für Besucher, Marktbeschicker und Anwohner zumutbaren Lautstärke betrieben werden.
4.8 Getränke sind nur in wieder verwendbaren Gefäßen auszugeben. Soweit die Möglichkeit der Abwassereinleitung nicht gegeben ist, können kompostierbare Gefäße ausgegeben werden. Der Verkauf von Getränken in Dosen und Flaschen ist verboten. Speisen sind nur in wieder verwendbaren oder kompostierbaren Verpackungen auszugeben.
4.9 Der Teilnehmer hat für eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern
zu sorgen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Abfälle zu der ihm von der Veranstalterin
zugewiesenen Abfallsammelstelle zu bringen.
Folgende Anzahl Müllbehälter sind vor gastronomischen Betrieben (Imbiss
und Ausschank) aufzustellen:
bis 4 Frontmeter 2 Müllbehälter
bis 6 Frontmeter 3 Müllbehälter
bis 8 Frontmeter 4 Müllbehälter
bis 10 Frontmeter 5 Müllbehälter usw.
4.10 Die Teilnehmer sorgen im Umkreis von 5 m um die Betriebe/Stände ständig für Sauberkeit (Besenreinheit). Mit der Reinigung ist jeweils täglich unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen. Eine Lagerung von Müll (auch in Müllsäcken) im umliegenden Geschäftsbereich ist strengstens untersagt.
4.11 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Herstellung, Lagerung und
In-Verkehr-Bringung von Lebensmitteln, sind gemäß Lebensmittelhygiene-Verordnung
vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert am 21.05.2001 (BGBl. I S. 959),
einzuhalten. Für folgende mobile Verkaufsstände mit verpackten Lebensmitteln
sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung,
- Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand
zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
- glatte und abwaschbare Materialien sind für Oberflächen für Lebensmittel
zu verwenden,
- ein Handwaschbecken mit ausreichender Warm- und Kaltwasserzufuhr und Ab-
wasserentsorgung muss vorhanden sein,
- witterungsgeschützte Verkaufseinrichtungen mit Glasaufsätzen
für unverpackte Lebensmittel
der Produktgruppen Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Backwaren,
- geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen,
Behandeln und
In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln von Lebensmitteln,
- ausreichende Kühlung für kühlpflichtige Lebensmittel,
- Tragen von Hygieneschutzbekleidung,
- Belehrungsnachweise gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes
in der geltenden Fassung
bzw. Gesundheitszeugnis für das Verkaufspersonal muss am Stand vorliegen,
- das Herstellen und Abgeben von rohem Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen gemäß
Hackfleisch-VO unterliegt der Genehmigungs- und Zulassungspflicht durch das
Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt
4.12 Personen, die mit Lebensmitteln entsprechend Punkt 4.11 in Berührung kommen, dürfen nur Toiletten benutzen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Tierhaltung ist in Betrieben dieser Art verboten.
4.13 Abwässer und Fäkalien, auch aus Wohn- oder Küchenwagen, dürfen nur in die von der Veranstalterin zugewiesenen Schmutzwassereinläufe mit geeigneten Schläuchen eingeleitet werden. Fette oder stark fetthaltige Abwässer müssen ausgesondert werden. Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist ein Nachweis vorzulegen.
4.14 Anschlüsse an Wasserleitungen oder Schächten dürfen nur mit Genehmigung der Veranstalterin eingerichtet werden. Für die Tauglichkeit der Schläuche im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist auf Verlangen ein Zertifikat vorzulegen.
4.15 Anschlüsse an das Stromverteilungsnetz werden nur nach Anmeldung durch eine von der Veranstalterin zugelassene Elektrofirma vorgenommen. Stromanschluss- und Verbrauchskosten werden separat durch das von der Veranstalterin beauftragte Unternehmen berechnet.
4.16 Vom Teilnehmer sind Anschlusskabel nach den einschlägigen Vorschriften (grün-gelber Leiter) in entsprechender Stärke und Länge bis zum Anschlussschrank selbst zu stellen. Die Übergabestellen zum Geschäft (Zählerplatz) müssen den technischen Anforderungen entsprechen (Technische Anschlussbedingungen, AVB, EltV, VDE-Bestimmungen, mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern) verhindert wird. Die Leitungen sind mit geeigneten Mitteln abzudecken oder über den Verkehrswegen durch Hochhängen anzubringen. Es dürfen keinesfalls Rettungs- und Versorgungszuwegungen eingeschränkt werden. Stolperstellen sind zu beseitigen (§ 4 BGV Abs. 2 (VGB 4)).
4.17 Bei elektronischen Anlagensteuerungen ist die Elektronik so auszuführen, dass keine störenden Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz entstehen.
4.18 Für das Abstellen von Packwagen, Zugmaschinen und gegebenenfalls Wohnwagen hat die Veranstalterin geeignete Plätze vorgesehen. Das Abstellen von Fahrzeugen im Veranstaltungsbereich bedarf der Genehmigung und gesonderten Vereinbarung mit der Veranstalterin. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zugewiesenen Plätze auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr zu benutzen, auch wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Geschäfte liegen. Der Teilnehmer hat für Schadensersatzansprüche Dritter unmittelbar ein zu stehen und die Veranstalterin von Schadensersatz-forderungen freizustellen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Die Anordnung zur Belieferung der Geschäfte und zum Entfernen der Fahrzeuge aus dem Veranstaltungsgelände ist einzuhalten. Vertragswidrig abgestellte Fahrzeuge werden zu Lasten des Teilnehmers abgeschleppt.
4.19 Die Verwendung von Effektnebel oder Effektschnee ist nur mit besonderer Genehmigung durch die Veranstalterin möglich.
4.20 Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei dem Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten, wie Pushern, Automaten, Greifern u. s. w. die betreffenden Vorschriften der Gewerbe- und Spielordnung einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung.
5. Sicherheitsvorschriften
5.1 Sollten Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 zum Einsatz kommen, sind
diese vor der ersten Inbetriebnahme dem Amt für Arbeitsschutz und Technische
Sicherheit anzuzeigen.
5.2 In Schau- und Fahrgeschäften besteht Rauchverbot. Darauf ist deutlich hinzuweisen.
5.3 Soweit bei der Bauabnahme keine besonderen Anordnungen erteilt wurden, ist in jedem Betrieb mindestens ein ständig einsatzbereiter DIN-Feuerlöscher, Größe III, Brandklasse A, B, C bereitzuhalten. Die Prüfung der Feuerlöscher hat mindestens alle 2 Jahre zu erfolgen. Imbissstände, die mit einer Friteuse (Fettbackgerät) ausgestattet sind, müssen über eine asbestfreie Löschdecke nach DIN 14155 verfügen.
5.4 Sollte die Zubereitung der Speisen mittels Flüssiggas erfolgen, ist eine gültige Inbetriebnahmebescheinigung gemäß §§ 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Einsichtnahme am Betriebsort bereitzuhalten. Diese Anforderungen gelten ebenfalls beim Aufstellen und Betreiben von Schankanlagen. Die jeweiligen Prüfungen sind von einer befähigten Person durchzuführen. ArbSchG § 5 i. V. m. BetrSichV §§ 10 und 11.
5.5 Fliegende Bauten, die gemäß § 76 L BauO M-V einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme fliegender Bauten von einer Brauchsabnahme abhängig machen.
6. Vertragsstrafen
6.1 Für den Fall eines wiederholten Verstoßes gegen diesen Vertrag oder
gegen eine auf ihm ruhende Anordnung seitens des Teilnehmers oder einer seiner
Mitarbeiter kann die Veranstalterin gegen den Teilnehmer eine Vertragsstrafe bis
zu 5.000 Euro aussprechen oder ihn ganz oder teilweise von der Veranstaltung
ausschließen.
7. Vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses
7.1 Der Teilnehmer kann dieses Vertragsverhältnis nicht kündigen.
Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.2 Die Veranstalterin kann das Mietverhältnis fristlos kündigen,
wenn:
- die Veranstalterin vom Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses
Mietverhältnisses getäuscht worden ist,
- der Teilnehmer gegen Anweisungen oder das Hausrecht der Veranstalterin im weitesten
Sinne verstößt,
- der Veranstalterin Umstände bekannt werden, die bei rechtzeitiger
Kenntnis nicht zum
Abschluss des Mietvertrages geführt hätten.